Die Zuzahlung für Medikamente müssen Empfänger des Arbeitslosengeldes II ebenso zahlen wie alle anderen. So urteilte nun das Bundessozialgericht (BSG), da die Unterstützung durch Harz IV in Höhe von 347 Euro über dem verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum läge. Mit einer jährlichen Zuzahlung von 41,40 Euro würde das Existenzminimum von Harz IV-Empfängern nicht unterschritten. Daher müssen auch Arbeitslose die gesetzlichen Zuzahlungen für Medikamente und weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen. Mit diesem Urteil wies das BSG die Klage eines Arbeitslosen ab, der seinen Eigenanteil von monatlich 3,45 Euro an seinen Medikamenten als zu hohe Belastung ansah (BSG, Az: B 1 KR 10/07 R).